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Lubartów, 9. August 2017

Was machen Beamte? Geheimnis!

Wir präsentieren den Inhalt der Beschwerde, die im Zusammenhang mit der Verweigerung der Offenlegung öffentlicher Informationen über den Tätigkeitsbereich der Mitarbeiter des Rathauses in Lubartów eingereicht wurde:

 

Beschwerde

basierend auf Artikel. 3 par. 2 ppsa wegen Untätigkeit und grober Gesetzesverletzung durch den Bürgermeister der Stadt Lubartów in Bezug auf die Weigerung, öffentliche Informationen offenzulegen und das Versäumnis, eine Verwaltungsentscheidung in dieser Angelegenheit zu erlassen.

Rechtfertigung


An Am 5. Mai 2017 bat ich um öffentliche Informationen in Form der Zusendung der Tätigkeitsbereiche aller Mitarbeiter des Rathauses in Lubartów. Die angeforderten Informationen stellen öffentliche Informationen im Sinne von Art. 6.1 dar. 3 und 4 des Gesetzes vom 6. September 2001 über den Zugang zu öffentlichen Informationen.
Als Antwort darauf stellte mir das Rathaus von Lubartów die Stellenanforderungskarten von Abteilungsleitern und Büroleitern, die Beamte und andere Leiter von Organisationseinheiten sind, zur Verfügung. Gleichzeitig weigerte er sich, die anderen angeforderten Dokumente herauszugeben, und behauptete unangemessen, dass die Tätigkeitsbereiche anderer Mitarbeiter interne Organisationsdokumente seien, die einen integralen Bestandteil des Arbeitsvertrags des Mitarbeiters darstellten und keine öffentlichen Informationen darstellten. 
Im Zusammenhang mit dem Vorstehenden habe ich eine Mahnung eingereicht 23. Mai 2017, gleichzeitig mit der Bitte um Negativbescheid im Falle der Beibehaltung der Position. 
Darüber hinaus wies ich darauf hin, dass "zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben befugte Stellen definitionsgemäß keine anderen Tätigkeiten wie die Erledigung öffentlicher Angelegenheiten ausüben und somit - Bedienstete des Amtes im Rahmen der Amtsausübung an der Erstellung amtlicher Dokumente beteiligt sind Pflichten und damit der Umfang dieser Pflichten aus dem Wesen des Falles - es können keine geheimen Informationen sein “.
Als Antwort von Am 25. Mai 2017 blieb die Behörde bei ihrer Position, weigerte sich jedoch, einen Bescheid zu erlassen.
In Anbetracht der anschließenden Weigerung, Informationen bereitzustellen und eine Entscheidung in diesem Fall zu treffen, war die Behörde untätig und hat grob gegen das Gesetz verstoßen, sowohl in Bezug auf das Verwaltungsverfahren als auch nach dem Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen. 
Ich verstehe, dass der Zugang zu den Personalakten jedes Mitarbeiters in der Regel beschränkt ist. Ich beantrage jedoch keinen Zugang zu Personalakten von Mitarbeitern, sondern nur die Bereitstellung von Tätigkeitsbereichen, die die Organisationsstruktur und die Ausübung konkreter Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Verwaltung widerspiegeln, die - wie ich verstehe - personenbezogen ist Positionen. Dabei ist mir nicht die Verknüpfung des Tätigkeitsumfangs mit dem Arbeitsvertrag (und damit mit einer Person) wichtig, sondern die Verknüpfung des Tätigkeitskatalogs mit einer konkreten Dienststelle. 
Im vorliegenden Fall betrifft der Vorwurf sowohl die Nichtweitergabe öffentlicher Informationen als auch die Weigerung, eine Verwaltungsentscheidung zu erlassen. 
Wegen der Weigerung, öffentliche Informationen im geforderten Umfang offenzulegen, reichte ich Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein. Ich habe mich jedoch dafür entschieden, weil es in Übereinstimmung mit der Tätigkeit und den Zuständigkeiten angemessen wäre, mich an das Appellationsgericht der Kommunalverwaltung in Lublin zu wenden. Da die Antwort auf die Beschwerde in der Regel an den Beschwerdeführer gesendet wird, hat das Stadtamt in Lubartów zu dem Fall Stellung genommen. Diese Argumentation ist für uns nicht nachvollziehbar. 
Es ist klar, dass das Recht auf öffentliche Informationen aufgrund der Privatsphäre einer natürlichen Person eingeschränkt ist, aber selbst im Fall der Vergütung von Mitarbeitern der Kommunalverwaltung – deren Höhe stellt öffentliche Informationen dar. 
Es sollte betont werden, dass das Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen keine rechtliche Definition einer Person eingeführt hat, die ein öffentliches Amt ausübt. Wie oben erwähnt, ist die Befugnis auf dieser Grundlage sowohl die Grundlage für die Verweigerung der Auskunftserteilung als auch für die Verweigerung des Erlasses einer Verwaltungsentscheidung. Was noch unverständlicher ist, wenn man bedenkt, dass beispielsweise ein Inspektor in irgendeiner der Rathausabteilungen nicht nur dienstliche Tätigkeiten ausübt, obwohl er keine Verwaltungsentscheidungen erlässt.
Gemäß Art. 61 der Verfassung der Republik Polen hat ein Bürger das Recht, Informationen über die Tätigkeit von Behörden und Personen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, zu erhalten. Dieses Recht umfasst auch die Einholung von Informationen über die Tätigkeit von Einrichtungen der Wirtschafts- und Berufsselbstverwaltung sowie anderer Personen und Organisationseinheiten in dem Umfang, in dem sie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und kommunales Vermögen oder Vermögen der Staatskasse verwalten. 
Daher kann das Recht auf diese Auskunft nicht allein aufgrund der Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder des Gesetzes zur Beschränkung der Wirtschaftstätigkeit öffentlicher Personen beschränkt werden. Darüber hinaus weist der Vertreter der Behörde in Erwiderung auf die Beschwerde selbst darauf hin, dass die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Offenlegung öffentlicher Informationen über Bedienstete der Kommunalverwaltungen unterschiedlich ist. 
Im Inhalt des Schreibens weist die Behörde darauf hin, dass sie sich auf diese Urteile stützte, woraus folgt, dass nur diejenigen Mitarbeiter des Rathauses von Lubartów, die Aufgaben im Zusammenhang mit der materiellen Vorbereitung von Entscheidungsprozessen im Zusammenhang mit der Herausgabe von Entscheidungen wahrnehmen, sollten gelten als eine Person, die eine öffentliche Funktion in einer lokalen Regierungsbehörde der Behörde innehat, in der sie beschäftigt sind. 
Unter Berücksichtigung dieser Interpretation sollte anerkannt werden, dass die einzigen Personen, die im Rathaus von Lubartów Hilfstätigkeiten ausüben, sind: Reinigungskräfte, Boten, eine Person, die Dokumente am Kundendienstpunkt entgegennimmt, und Sekretärinnen. 
Denn alle anderen im Amt beschäftigten Personen sind bei der Aufbereitung von Zahlen-, Flächen- oder sonstigen Daten mit der inhaltlichen Vorbereitung von Entscheidungsprozessen im Zusammenhang mit dem Erlass von Verfügungen der Behörde, in der sie beschäftigt sind, befasst. Denn eine zum Erlass von Verwaltungsakten befugte Person kann das durch die oben genannten Materialien erstellte Material auswerten und eine Entscheidung in der Sache erlassen. Es ist logisch und erfordert keine zusätzliche Unterstützung in der Referenznummer von Gerichtsakten. 
Das Oberste Verwaltungsgericht stellte fest, dass nach dem Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen der Begriff „eine Person, die ein öffentliches Amt ausübt“ eine eigenständige und weiter gefasste Bedeutung hat als im Gesetz zur Beschränkung der Wirtschaftstätigkeit von Personen mit öffentlichen Ämtern oder in Art. 115 §§ 13 und 19 StGB. In der Kunst verwendet. 5 Sek. 2 des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Informationen umfasst der Begriff „eine Person, die ein öffentliches Amt ausübt“ jede Person, die Einfluss auf die Gestaltung öffentlicher Angelegenheiten im Sinne von Art. 1 Klausel 1 dieses Gesetzes, d.h. an die Öffentlichkeit. Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Begründung darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 5 Sek. 2 des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Informationen ist das Recht auf öffentliche Informationen aufgrund der Privatsphäre einer natürlichen Person oder eines Geschäftsgeheimnisses eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt nicht für Informationen über Personen, die öffentliche Ämter im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dieser Ämter ausüben, einschließlich der Bedingungen für die Betrauung und Ausübung von Ämtern, und für den Fall, dass eine natürliche Person oder ein Unternehmer von ihrem Recht zurücktritt. Der Begriff der Person, die ein öffentliches Amt ausübt, wird somit weit verstanden und ist nicht nur auf Amtsträger beschränkt, sondern umfasst jede Person, die mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu tun hat (z. Ref. Ref. Nr. I OSK 1530/14)
Wie in der Rechtsprechung angegeben, ist die Regelung des Art. 5 Sek. 2 Satz 2 udip definiert umfassend die Grenzen des Persönlichkeitsrechts (vgl. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Dezember 2011, Aktenzeichen I OSK 1854/11). Die Einschränkung der Privatsphäre einer Person, die eine öffentliche Funktion ausübt, ist in Bezug auf Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung einer öffentlichen Funktion zulässig, einschließlich der Bedingungen für die Betrauung und Ausübung von Funktionen.
Wir beschäftigen uns hier nicht mit dem Schutz der Privatsphäre. Denn Stellenausschreibungen für Angestellte sind öffentlich. Veröffentlicht im Informationsblatt für die Öffentlichkeit. In den Ausschreibungen ist jeweils der „Aufgabenumfang der Stelle“ angegeben. 
Daher ist es nicht möglich, den Tätigkeitsbereich nur mit Personalakten zu verknüpfen und darauf hinzuweisen, dass er einen integralen Bestandteil des Arbeitsvertrags darstellt. Denn es handelt sich um eine Nebentätigkeit zu dem in der Stellenausschreibung dargestellten Tätigkeitsumfang. Es sei denn, nach der Einstellung einer solchen Person ändert sich der Tätigkeitsbereich gegenüber der entsandten. 
In Anbetracht des Vorstehenden sollte die Behörde die angeforderten Informationen bereitstellen oder eine negative Entscheidung treffen – was im vorliegenden Fall nicht der Fall war. 
In diesem Fall haben wir es also mit Untätigkeit und einem groben Gesetzesverstoß des Bürgermeisters der Stadt Lubartów zu tun -  Janusz Bodziacki.

Und es war so  

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