top of page

Lubartów, April 2020

Sieg!

Das Woiwodschaftsverwaltungsgericht hat unsere Klage gegen die Lubartów Staroste abgewiesen!

Sie fragen sich, was uns so glücklich macht?

Obwohl das Gericht unsere Beschwerde nicht als gerechtfertigt anerkennt, befand es, dass die von uns angeforderten Informationen öffentliche Informationen sind. Daher richten wir die Bewerbung ruhig an @Szpitala lalalala und warten auf die Antwort. Manchmal lohnt es sich zu verlieren, um Wissen zu erlangen 😉

„Informationen über Gelder, die von öffentlichen Stellen (Gemeinden) an eine Körperschaft mit öffentlichen Aufgaben (eine unabhängige Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens) überwiesen werden, sind zweifellos Informationen über öffentliche Angelegenheiten und damit öffentliche Informationen. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass die Starosta als Behörde verpflichtet ist, Informationen der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sofern sie jedoch in ihrem Besitz sind (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Gesetzes). Wie in der Rechtsprechung zutreffend angedeutet, bedeutet das Auskunftsrecht den Zugang zu bereits im Besitz des Verpflichteten befindlichen Informationen und ist nicht gleichzusetzen mit dem Recht zur Initiierung (Aufklärungs-, Kontroll-)Tätigkeit zur Gewinnung qualitativ neuer Informationen (vgl. in Warschau vom 27. April 2020, II SAB / Wa 845/19). Ein wirksamer Vorwurf der Untätigkeit des Starost würde den Nachweis erfordern, dass der Starost, der im Besitz der von der Stiftung angeforderten öffentlichen Informationen war, diese weder offengelegt noch eine Entscheidung erlassen hat, die die Offenlegung der Informationen verweigert.

Wir haben den Gouverneur des Kreises Lubartów um eine Liste der Mittel gebeten, die das Krankenhaus in den Jahren 2019-2020 erhalten hat.

Wir wollten wissen, mit wie viel Geld sie das Krankenhaus der Gemeinde des Kreises Lubartów unterstützen, weil es ein Kreiskrankenhaus ist. Wir entschieden, dass angesichts der katastrophalen finanziellen Situation des Krankenhauses der Kreis als Gründungsorgan genau weiß, wer, wie viel und wann dem Krankenhaus mit kommunalen Geldern „geholfen“ hat. Vielleicht ist das nur eine kleine Information für die Aufsichtsbehörde, aber für die Einwohner der Gemeinden, die zum Kreis Lubartów gehören, ist es sicherlich wichtig. Jedenfalls wurde uns mitgeteilt, dass der Starost über solche Informationen nicht verfüge. "Der Staroste ist auch nicht bekannt, woher der Antragsteller diese Informationen erhalten kann."

Und da der Starost nicht weiß, wer solche Informationen haben könnte, ist es kein Wunder, dass er Art. 65 VwGO, d.h. er war nicht verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle zu stellen - entsprechend der Begründung zur Abweisung unserer Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof.

Es ist logisch, wenn der Starost nicht weiß, wer es wissen darf, und nicht weiß, an wen er es weitergeben soll. 

Das Verwaltungsgericht weiß es, weil es im vorletzten Satz eine Begründung geschrieben hat.

Wir erkennen an, dass das Urteil pädagogisch wertvoll ist, und veröffentlichen es daher vollständig.

bottom of page