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Lubartów, September 2019

Die Antwort des Woiwoden auf unsere Zweifel

Wir informierten die Leser über die Einreichung eines Antrags auf Prüfung des Diätbeschlusses .

„Der Gemeinderat kann Änderungen der Tagesordnung der im außerordentlichen Verfahren einberufenen Sitzung mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der satzungsgemäßen Zusammensetzung des Gemeinderats vornehmen, sofern zusätzlich die Zustimmung des Antragstellers erforderlich ist.“

Wie wir wissen, hat Bürgermeister Krzysztof Paśnik zugestimmt, den Resolutionsentwurf zu den Diäten einzubringen, und die absolute Mehrheit des Rates hat für die Änderung der Tagesordnung gestimmt.

 

Wir leiten die erhaltene Antwort vollständig weiter:

Beantwortung der Anfrage vom 11.09.2019. in Bezug auf den Beschluss Nr. X / 72/2019 des Stadtrats von Lubartów vom 23. August 2019. zur Festsetzung der Höhe und zu den Grundsätzen der Gewährung von Tagegeldern an die Ratsmitglieder des Stadtrates von Lubartów erkläre ich freundlicherweise Folgendes.

    Zu Beginn ist zu betonen, dass der Woiwode die Tätigkeit der Selbstverwaltungseinheiten im Rahmen der Einhaltung der geltenden Vorschriften überwacht und in diese Tätigkeit nur in gesetzlich festgelegten Fällen eingreifen darf (Artikel 85 und Artikel 87 des Gesetzes vom 8. März 1990. über die Gemeindeverwaltung  - Tagebuch Der Gesetze von 2019, Artikel 506, in der geänderten Fassung). Die Anwendung anderer Formen des Aufsichtseingriffs, die nicht durch das Gesetz geregelt sind, stellt eine Überschreitung der Aufsichtsbefugnisse der Aufsichtsbehörde dar. 
   Die Grundarten von Aufsichtsmaßnahmen, die der Woiwode anwenden kann, sind: 1) eine Aufsichtsentscheidung, die die Ungültigkeit eines Beschlusses oder einer Verordnung eines Gemeindeorgans erklärt, 2) eine Ersatzverfügung, die erlassen wird, wenn das Gemeindeorgan der sich aus den Vorschriften ergebenden Verpflichtung widerspricht , keinen Beschluss über das Erlöschen des Mandats des Gemeinderats, das Erlöschen des Mandats des Gemeindevorstehers, die Entlassung aus dem Amt oder die Beendigung des Arbeitsvertrags mit dem Gemeindevorsteher-Stellvertreter, Gemeindesekretär, Gemeindekämmerer, Vorsteher fasst der kommunalen Organisationseinheit und der geschäftsführenden Person oder dem Mitglied des geschäftsführenden Organs der kommunalen juristischen Person. Die Nichtigkeitsgründe sind in Art. 91 Absatz. 1 oben Gesetz, wonach ein gesetzeswidriger Beschluss oder eine Anordnung eines Gemeindeorgans unwirksam ist. Grundlage für die Aufhebung eines Beschlusses oder einer Anordnung eines Gemeindeorgans kann nur ein erheblicher Gesetzesverstoß sein (§ 91 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung a contrario). Um die im Gesetz vorgesehene Aufsichtsmaßnahme anwenden zu können, muss der Woiwode den Rechtsverstoß eindeutig angeben  Bestimmungen des zu prüfenden Beschlusses, die den Sinn der seiner Meinung nach verletzten Bestimmungen und der daraus resultierenden Weisungen, also Gebote und Verbote, erläutern (Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2000, III SA 397/00, ONSA 2001/1/77). Ein solcher Verstoß liegt nach Auffassung der Aufsichtsbehörde im vorliegenden Fall nicht vor. Beschluss Nr. X / 72/2019 des Stadtrats von Lubartów vom 23. August 2019. über die Bestimmung der Höhe und der Grundsätze der Gewährung von Tagegeldern an die Ratsmitglieder des Stadtrates von Lubartów steht im Einklang mit den allgemein geltenden Rechtsvorschriften, darunter insbesondere Art. 25 Sek. 4 des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung.
   Gemäss dieser Bestimmung hat der Gemeinderat zu den vom Gemeinderat festgelegten Bedingungen Anspruch auf ein Tagegeld und die Erstattung von Dienstreisekosten. Die genannte Bestimmung ermächtigt daher den Gemeinderat, die Regelung zu treffen, welche Leistungen an Gemeinderäte in Form von Diät und Erstattung von Dienstreisekosten gezahlt werden. Die vom Gesetzgeber verwendete Formulierung „Regelung“ umfasst die Art und Weise der Abrechnung von Zulagen und Fahrtkosten. In der an die Aufsichtsbehörde gerichteten Erklärung hieß es: „Der Aufsichtsbeschluss Nr. WNPI.4131.147.2019.DK der Woiwodschaft Masowien weist darauf hin, dass der Beschluss über die Höhe der Zertifikate nicht „entgeltlich“ sein soll. Zwar sieht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vor, dass die pauschalierte Berechnung des Freibetrags zulässig ist – jedoch bitten wir in diesem Zusammenhang um eine Prüfung, inwieweit und ob die Höhe der Abzüge für die Feststellung, ob die Auflösung ist nicht "lohnend". Soweit im Rahmen des nicht pauschalierten Charakters der Diät, die theoretisch ein Ausgleich für entgangenen Gewinn aufgrund beispielsweise einer Erwerbsarbeit sein sollte, aufgrund der Teilnahme an den Beratungen des Gesetzgebers und seiner Ausschüsse, kann man eine solche Lösung erwägen, dass eine Entschädigung für entgangenen Gewinn und entstandene Kosten nach Abgabe von Abrechnungen über entstandene Aufwendungen gezahlt wird. Wenn es sich um den pauschalen Charakter der Diät handelt, ist es möglich und zulässig, ihre Höhe in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der geltenden Gesetzgebung zu ändern, während die Rechtsprechung auf der Unverletzlichkeit der pauschalen Vergütung beruht , über die Entscheidung der Gerichte hinaus “. Hierzu ist zunächst zu betonen, dass die Aufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften nur im Rahmen der Einhaltung allgemein geltender Rechtsvorschriften und nicht im Hinblick auf die kommunale Abwicklungspraxis beurteilt. Vor dem Hintergrund der Regelung aus Art. 25 Sek. 4 des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung gibt es eine feste Position, dass die vom Gesetzgeber verwendete Formulierung „nach den vom Rat festgelegten Grundsätzen“ zeigt, dass sie dem Gemeinderat erlaubt, diskret zu handeln. Der Begriff „Regelung“ umfasst sowohl das Verfahren zur Abrechnung von Zulagen und Reisekosten als auch die Methode zur Festsetzung ihrer Höhe (vgl. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 1999, III SA 1580/99, LEX Nr. 41965). ). Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs „Ernährung“ keine Legaldefinition dieses Begriffs formuliert hat. Bei der Rekonstruktion seiner Bedeutung sollte berücksichtigt werden, dass "Diät" bedeutet  „Geld, das für die Unterhaltskosten eines Mitarbeiters auf Dienstreise bestimmt ist, sowie ein Tagesgehalt für Personen, die soziale Funktionen ausüben, z. B. Parlamentarier, Ratsmitglieder“ (siehe „Universales Wörterbuch der polnischen Sprache“, herausgegeben von St. Dubisz, Scientific Publishing Haus PWN, Warschau 2003, Bd. 1, S. 612). Ausgehend von dieser Definition ist der vom Gesetzgeber verwendete Begriff „Diät“ als Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung der Funktion zu verstehen, was auf einen kompensatorischen Charakter hindeutet. Wie vom Obersten Verwaltungsgericht angegeben, stellt die Zulage eine Entschädigung für den Gehaltsausfall des Ratsmitglieds dar und ist daher keine Leistung des Arbeitnehmers (siehe Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014, II OSK 406/14, LEX Nr. 1519403). ). Somit ist davon auszugehen, dass die Vorschrift des Art. 25 Sek. 4 des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung enthält eine Ermächtigung für das Entscheidungsorgan der Gemeinde, die Regeln (Grundsätze) festzulegen, nach denen im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ratsherrenamtes ein Anspruch auf Entschädigung (Aufwands- und Verlustersatz) besteht Mandat.
    Entsprechend  Kunst. 25 Sek. 6 des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung darf die Höhe der dem Ratsmitglied zustehenden Zulagen innerhalb eines Monats das 1,5-fache des im Haushaltsgesetz festgelegten Grundbetrags für Personen in Staatsführungspositionen gemäß dem nicht übersteigen Vorschriften des Gesetzes über die Gestaltung der Bezüge im Staatshaushalt (mit § 25 Abs. 7)  des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung ist eine Delegation an den Ministerrat, um mittels Verordnung den Höchstbetrag der Zulagen zu bestimmen, die einem Ratsmitglied innerhalb eines Monats zustehen). Außerdem Art. 26 Sek. 8 oben das Gesetz  bestimmt, dass der Gemeinderat bei der Festsetzung der Höhe der Ratsentschädigungen die vom Ratsmitglied ausgeübten Funktionen berücksichtigt. Die vorstehenden Bestimmungen definieren die Grenzen der Freiheit bei der Beschlussfassung über die den Gemeinderatsmitgliedern zustehenden Zuwendungen. Innerhalb dieser Grenzen fällt die Gestaltung der Ernährung in die Zuständigkeit des Gemeindegesetzgebers. Zu den vom Gemeinderat erlassenen Regelungen gehört insbesondere auch die Regelung, die Höhe der Zulage vom Aufgabenumfang abhängig zu machen und die Höhe wegen Nichtteilnahme an der Gemeinderatsarbeit zu begrenzen (vgl 7. November 2017, II OSK 2794/16, CBOSA). In der von den Gemeinderäten angewandten Praxis hat es sich bewährt, dass die Zulagen dem Gemeinderat auf zwei Arten gezahlt werden können: in Form eines bestimmten Betrags für seine Teilnahme an jeder Sitzung des Rates oder Ausschusses oder in Form einer Pauschale , zahlbar in bestimmten festgelegten Zeiträumen (siehe Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 1990, II SA 694/90). Im letzteren Fall ist es erforderlich, dass der Rat bei der Festlegung dieser Diätform die Regeln für den Abzug der Zulagen für die Abwesenheit des Ratsmitglieds bei Ratssitzungen und Ratsausschusssitzungen und möglicherweise bei anderen Arbeiten klar festlegt (siehe Urteile der Woiwodschaft Verwaltungsgericht Poznań vom 14.08.2019, Aktenzeichen IV SA / Po 401/19, WSA in Warschau vom 03.12.2015, Aktenzeichen VIII SA / Wa 175/15). Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde der Beschluss Nr. X / 72/2019 des Stadtrats von Lubartów vom 23. August 2019. bei der Festsetzung der Höhe und der Grundsätze der Gewährung von Zulagen für die Ratsmitglieder des Stadtrates von Lubartów erfüllt sind  definiert  rechtliche Anforderungen. Mit entsprechendem Beschluss hat der Stadtrat die Diäten für Ratsmitglieder in Form eines Pauschalbetrags in Abhängigkeit von der wahrgenommenen Funktion festgelegt (§ 2 des Beschlusses). Gleichzeitig hat der Rat in § 3 die Regeln für den Abzug von Zulagen bei Abwesenheit von Ratsmitgliedern festgelegt, wonach bei Abwesenheit von der Ratssitzung die fällige Zulage um 30 % gekürzt wird (Abschnitt 1). Bei Fernbleiben von der Ausschusssitzung wird die dem Beirat zustehende Aufwandsentschädigung um 10 % gekürzt (Absatz 2). Grundlage für die Kürzung ist die in § 1 Absatz genannte monatliche Ernährungspauschale 1 sind Anwesenheitslisten der Ratsmitglieder zu den Sitzungen, die vom Vorsitzenden des Rates oder bei seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission bestätigt werden (§ 4 des Beschlusses). So weist die Verordnung des Beschlusses darauf hin, dass sie vom Stadtrat von Lubartów gegründet wurde  Diäten für Ratsmitglieder haben einen Entschädigungscharakter, kein Gehalt, was im Einklang mit Art. 25 Sek. 4 in Verbindung mit Art. 24 des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung. Es ist zu betonen, dass die Festsetzung der Höhe der Abzüge für das Fehlen von Ratsmitgliedern in die Zuständigkeit des Rates fällt und bei den Aufsichtskriterien nicht in Frage gestellt werden kann. Die von der Aufsichtsbehörde durchgeführte Analyse des Inhalts des Beschlusses des Beschlussorgans der Gemeinde hat zum Ziel, die Vereinbarkeit dieses Beschlusses mit den geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Der Aspekt der Billigkeit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit des Handelns einer Gebietskörperschaft unterliegt daher nicht der Aufsicht.
    In der Rede wurde auch angesprochen: Stand heute, also 11.09.2019. Uns wurde eine Kopie des Rechtsgutachtens zum Entschließungsantrag verweigert, und da während der Sitzung viele Änderungsanträge zu diesem Gutachten eingereicht wurden, können wir nicht sagen, ob alle Kommentare berücksichtigt wurden. Mit Schreiben vom 20. September 2019, Aktenzeichen AO.000  Der Vorsitzende des Stadtrates von Lubartów gab entsprechende Erklärungen ab und verwies auf die obige Behauptung, indem er darauf hinwies: „In Bezug auf die Bereitstellung einer Kopie des Rechtsgutachtens möchte ich Sie darüber informieren, dass der Stadtrat von Lubartów am 26. September 2019 erhalten hat. Antrag auf Offenlegung öffentlicher Informationen im angegebenen Umfang. Nach Ansicht des Amtes ist das angeforderte Dokument keine öffentliche Information“. Beurteilung, ob es sich bei dem von Ihnen angegebenen Rechtsgutachten zu dem Beschlussentwurf um eine öffentliche Information i.S.d  das Gesetz  vom 6. September 2001 über den Zugang zu öffentlichen Informationen (Gesetzblatt von 2019, Pos. 1429), geht über die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde hinaus.  Die vorgenannte Tat  regelt umfassend die Frage des Zugangs zu öffentlichen Informationen, definiert sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anwendungsbereich des Gesetzes sowie das Verfahren und den Ablauf der Zugänglichmachung öffentlicher Informationen. Verweigert die auskunftspflichtige Behörde die Auskunftserteilung an den Auskunftsersuchenden, stehen ihr besondere Rechtsbehelfe zu. Gemäß Art. 16 Sek. 1 des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Informationen sollte die Weigerung einer Behörde, die angeforderten Informationen bereitzustellen, in Form einer Entscheidung erfolgen. Gegen die ergangene ablehnende Entscheidung kann gemäß den allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensordnung (Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Informationen) bei einer übergeordneten Behörde Berufung eingelegt werden.  Für die Organe der Gebietskörperschaften ist die übergeordnete Stelle das örtlich zuständige Berufungskollegium der Gebietskörperschaften, sofern nicht besondere Gesetze etwas anderes vorsehen - Art. 17 Nummer 1 der Verwaltungsverfahrensordnung.  Im Falle einer ungünstigen Prüfung der Beschwerde kann beim Woiwodschaftsverwaltungsgericht gemäß den im Gesetz vorgesehenen allgemeinen Grundsätzen Beschwerde eingelegt werden  vom 30. August 2002 - Gesetz über Verfahren vor Verwaltungsgerichten (Gesetzblatt von 2018, Pos. 1302, in der geänderten Fassung) - Art. 21 des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Informationen.
    In der Rede wurde auch behauptet: „Der Resolutionsentwurf wurde in einer außerordentlichen Sitzung mit Zustimmung des Bürgermeisters eingebracht, auf dessen Antrag er einberufen wurde. Es handelte sich keineswegs um ein plötzliches Ereignis, das ein außerordentliches Vorgehen erforderte. Aus den Erklärungen des Vorsitzenden des Stadtrats von Lubartów und der Aufzeichnung der 10. Sitzung des Stadtrats von Lubartów geht hervor, dass die Sitzung auf Wunsch des Bürgermeisters der Stadt Lubartów einberufen wurde. Gemäß Art. 20 Absatz 3 des Gesetzes über die Gemeindeselbstverwaltung ist auf Antrag des Gemeindevorstehers oder mindestens 1/4 der gesetzlichen Zusammensetzung des Gemeinderats der Vorsitzende verpflichtet, eine Sitzung an einem Tag innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum einzuberufen der Antragstellung. Der Antrag auf Einberufung einer Sitzung soll den in Abs. 1 im zweiten Satz. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme zu derjenigen dar, die sich aus Art. 20 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung als allgemeine Regel  hinsichtlich der Initiative zur Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates durch dessen Vorsitzenden. Dies liegt daran, dass es die Einreichung einer solchen Initiative auch durch andere Stellen (Gemeindevorsteher und Ratsgruppen) in der in dieser Bestimmung festgelegten Weise ermöglicht.
     Die Vorschriften des Gesetzes verlangen keine Begründung für den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung, weil  scherzen. 20 Absatz 3 des Gesetzes folgt lediglich, dass der Antrag die Anforderungen nach Art. 20 Absatz 1 des Gesetzes - der Antrag sollte enthalten: die vorgeschlagene Tagesordnung und Beschlussvorlagen, die auf der Sitzung vorgelegt werden sollen. Die Bereitstellung von Art. 20 Absatz 3 des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung ist eine vollständige Regelung im Bereich der Art der Einberufung einer Sitzung, die gemeinhin als „außerordentliche Sitzung“ bezeichnet wird. Der Gesetzgeber formuliert daher keine weiteren Prämissen, die für die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung maßgeblich sind. Aus dem Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung geht insbesondere nicht hervor, dass Gegenstand der außerordentlichen Sitzung nur dringende, dringende Angelegenheiten sein dürfen, die nicht im Verfahren einer ordentlichen Sitzung geregelt werden können (siehe Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2018). , 2016, Aktenzeichen II OSK 2940/16) ). Der Antrag des Bürgermeisters der Stadt Lubartów auf Einberufung der Sitzung erfüllte die Voraussetzungen für die Einberufung der Sitzung, d. h. er wurde von einer autorisierten Stelle eingereicht, der Benachrichtigung war eine Tagesordnung mit Beschlussvorlagen beigefügt. Die Sitzung wurde vom Vorsitzenden des Rates innerhalb der in Art. 20 Absatz 3 des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung. Das zeigt die Aufzeichnung der 10. Sitzung des Stadtrats von Lubartów und der Entwurf des Protokolls  Die Tagesordnung, die den Ratsmitgliedern vor der Sitzung zugestellt wurde, enthielt keinen Punkt bezüglich der Annahme einer Entschließung zu dieser Angelegenheit  Festlegung der Höhe und der Regeln für die Gewährung von Diäten an die Ratsmitglieder des Stadtrates von Lubartów. Zu Beginn der Sitzung stellte einer der Stadträte einen Antrag auf Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung über die Annahme eines Beschlusses über die Festlegung der Höhe und der Grundsätze der Gewährung von Tagegeldern für die Stadträte des Stadtrates von Lubartów. Gemäß Art. 20 Absatz 1a und sek. 4 des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung kann der Gemeinderat Änderungen der Tagesordnung der im außerordentlichen Verfahren einberufenen Sitzung vornehmen  mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der satzungsmäßigen Zusammensetzung des Rates, jedoch ist zusätzlich die Zustimmung des Antragstellers erforderlich. Aus den bei der Aufsichtsbehörde eingereichten Unterlagen  Daraus folgt, dass der Bürgermeister der Stadt Lubartów der Erweiterung der Tagesordnung um einen Punkt im Zusammenhang mit dem betreffenden Beschluss zugestimmt hat. Anschließend wurde der Antrag auf Änderung der Tagesordnung vom Vorsitzenden des Stadtrats von Lubartów gemäß Art. 20 § 1a  das Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung. 16 Stadträte stimmten für den Antrag, 2 dagegen und 0 enthielten sich der Stimme.Die gesetzliche Zusammensetzung des Stadtrats von Lubartów ist  21  Ratsherren. Daher ist festzuhalten, dass die Anforderungen des Art. 20 Absatz 1a des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung bezüglich der Einführung durch den Stadtrat von Lubartów zur Änderung der Tagesordnung  während der Sitzung wurden sie in diesem Fall getroffen. Aus dem Protokollentwurf geht auch hervor, dass in der Pause der Haushaltsausschuss für Wirtschaftsinitiativen des Stadtrats von Lubartów zusammengetreten ist, der eine positive Stellungnahme abgegeben hat  Resolutionsentwurf mit Änderungsvorschlägen. Dann, als Ergebnis der Abstimmung (16 Stimmen - dafür,  2 Stimmen - Nein, 1 Enthaltung) einen Beschluss über die Festsetzung der Höhe und die Grundsätze der Gewährung von Tagegeldern an die Ratsmitglieder des Stadtrats von Lubartów mit Änderungen  wurde akzeptiert.
    Auch die Rechtmäßigkeit des Beschlusses Nr. X/72/2019 wird von der Aufsichtsbehörde geprüft, ohne dass die Bestimmungen des § 50 Abs. 2 Punkt 4 des Statuts der Stadt Lubartów, angenommen durch Beschluss Nr. VIII / 47/2015 vom 23. Juni 2015. (Gesetzblatt der Woiwodschaft Lubelskie von 2015, Pos. 2593) zeigt, dass der Resolutionsentwurf gegebenenfalls die Finanzierungsquellen für die Umsetzung der Resolution enthalten sollte. Durch die Nutzung  Rückgabe "nach Bedarf"  Der Gesetzgeber hat nicht die Verpflichtung auferlegt, dieses Element in jeden Beschluss des Entscheidungsgremiums aufzunehmen, sondern es zu verlassen  die gleiche Anerkennungsentscheidung  diese Behörde.
In Anbetracht des oben Gesagten gibt es keine
  deshalb  kratzen  legal  Nieder  Verwendungszweck  irgendein  Aufsichtstätigkeit in der vom Staat vorgelegten Angelegenheit.
Im Namen des Woiwoden Lublin
Cezary Widomski Stellvertretender Direktor der Rechts-, Aufsichts- und Kontrollabteilung

/ signiert elektronisch /
 

 

So viel zur formalen Seite. Unsere Zweifel blieben, denn nach welchen Kriterien sollten wir die Menge der Diät behandeln, die wir einnehmen sollen  Entschädigung sein  entgangener Verdienst des Stadtrats. Es besteht auch die Möglichkeit, ein vorbereitetes Rechtsgutachten einzuholen  diese Auflösung.

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